Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) ANWENDUNGSBEREICH, VERTRAGABSCHLUSS

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“) der GeMoCon GmbH („GeMoCon”) regeln
Abschluss, Inhalt und Erfüllung von Verträgen betreffend:
(a) der Lieferung von Waren und der Erbringung von Werkleistungen. („Liefergegenstand“ bezeichnet die zu liefernden Waren und/oder die zu erbringenden Werkleistungen); und/oder
(b) der Ausführung von Aufträgen, wie z.B. technische Schulungen, Fehlersuche und Instandsetzungen, (auch) vor Ort beim Vertragspartner („Kunde“), oder andere technische Unterstützung jeglicher Art.

1.2 Diese AGB gelten als übernommen, wenn der Vertragspartner („Kunde“) bei GeMoCon bestellt und auf diese AGB im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von GeMoCon Bezug genommen wird.

1.3 Andere, allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. allgemeine oder kundenspezifische Einkaufsbedingungen, etc.) jeglicher Art sind ausdrücklich für die Erbringung von Leistungen durch GeMoCon ausgeschlossen.

2 Vertragsschluss

2.1 „Vertrag“ bezeichnet die in diesen AGB enthaltenen Geschäftsbedingungen zusammen mit
(I) den im schriftlichen Angebot von GeMoCon genannten zusätzlichen Bedingungen
(II) den Spezifikationen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, auf die im Angebot Bezug genommen wird
(III) der Bestellung des Kunden, soweit diese von GeMoCon schriftlich bestätigt wird
(IV) allen schriftlichen Unterlagen im Zusammenhang mit einer Änderung des Vertrages.

2.2 Das Angebot von GeMoCon ist während des im Angebot genannten Zeitraums gültig.

2.3 Der Vertrag kommt mit Empfang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von GeMoCon durch den Kunden zustande (Auftragsbestätigung).

B) VERKAUF VON WAREN, ERBRINGUNG VON WERKLEISTUNGEN

3 Lieferbedingungen

3.1 Lieferungen erfolgen gemäß den vereinbarten Handelsklausel, für deren Auslegung die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltende Ausgabe der INCOTERMS maßgebend ist.

3.2 Wenn keine spezifische INCOTERMS-Handelsklausel im Vertrag angegeben oder nachträglich schriftlich von den Parteien vereinbart wird, erfolgt die Lieferung EXW (ab Werk/Standort GeMoCon oder deren Erfüllungsgehilfen).

4 Verpackung

4.1 Wenn keine spezifische Verpackung vereinbart ist, verpackt GeMoCon die Güter, kostenpflichtig, in geeigneter Weise.

4.2 Die Verpackung ist zweckmäßig zu kennzeichnen.

4.3 Die Verpackung ist nicht an GeMoCon zu retournieren, soweit nicht anderweitig vereinbart. Ist die Verpackung jedoch als Eigentum von GeMoCon gekennzeichnet, muss sie vom Kunden frachtfrei an den Versandort zurückzusenden. Unterlässt der Kunde dies, so ist GeMoCon, auf Anforderung durch Rechnung, der Wert der Verpackung zu erstatten.

5 Genehmigungen, Zollformalitäten

5.1 Im Hinblick auf behördliche Genehmigungen, wie z.B. Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrgenehmigungen, sowie Zollformalitäten, obliegt deren Beschaffung dem Kunden. GeMoCon kann entsprechende Unterstützung gewähren.

5.2 Der Kunde unterstützt, soweit erforderlich, GeMoCon auf erstes Verlangen und auf eigene Kosten bei der Beschaffung notwendiger Informationen und Unterlagen (z.B. Endverbleibserklärung, etc.)

5.3 Der Kunde anerkennt, dass die Lieferungen deutschen und/oder internationalen Exportbestimmungen (z.B. International Traffic in Arms Regulation; ITAR) unterstehen können und ohne eine Export- oder Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde nicht import-/exportiert werden dürfen. Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportvorschriften einzuhalten und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.

5.4 Sofern der Kunde zur Vertragserfüllung durch GeMoCon Güter beistellt, informiert er sich jederzeit über nationale und internationale Exportbestimmungen (z.B. ITAR) und informiert GeMoCon, falls Beistellungen ganz oder teilweise solchen Bestimmungen unterliegen.

5.5 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weiterverkauf von Waren oder Leistungen der GeMoCon alle lokalen und internationalen Bestimmungen und Vorgaben für Im-/Export, sowie mögliche Lieferbeschränkungen und weitere nationale und internationale Vorschriften einzuhalten. Der Kunde stellt GeMoCon von jeglicher Haftung diesbezüglich frei.

6 Vorschriften und Sicherheitsvorrichtungen

6.1 Der Kunde hat GeMoCon spätestens mit der Bestellung auf die Normen und Vorschriften aufmerksam zu machen, die für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen, für den Betrieb der Lieferungen sowie für die Gesundheit und Sicherheit von Personen gelten.

6.2 Vorbehaltlich anderer Abreden haben die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz von GeMoCon zu entsprechen; zusätzliche oder andere Sicherheitsvorrichtungen und Vorgaben sind vorab, schriftlich durch den Kunden bereitzustellen, sofern dies von den Parteien ausdrücklich nicht anderweitig schriftlich vereinbart wird.

7 Lieferzeit

7.1 GeMoCon trifft angemessene Vorkehrungen, damit der Liefergegenstand zum vereinbarten Liefertermin geliefert wird.

7.2 Der vereinbarte Liefertermin wird entsprechend verlängert, wenn eine Verzögerung auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: (I) Vertragsänderung, (II) höhere Gewalt, (III) Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den Kunden, (IV) Verzögerung, die durch den Endnutzer oder eine vom Kunden oder dem Endbenutzer beauftragte Partei verursacht wird, (V) Verzögerung des Kunden bei der Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen, die von GeMoCon zur Vertragserfüllung benötigt werden.

7.3 GeMoCon übernimmt keine Haftung für Verzögerungen. Nach Ablauf der Lieferfrist, unter Berücksichtigung einerKarenzzeit (min. 45 Tage nach Ablauf der Lieferfrist), steht es dem Kunden frei, den Auftrag kostenlos zu stornieren.

7.4 Bei durch Kunden verursachte Verzögerungen hat dieser GeMoCon diejenigen Kosten für zusätzliche Transport-, Lagerund/oder Verwaltungskosten zu erstatten, die GeMoCon infolge einer durch sie nicht zu vertretenden Lieferverzögerung entstehen.

7.5 Hält GeMoCon einen Liefertermin länger als zwölf (12) Wochen nicht ein, kann der Kunde von GeMoCon pauschalierten Schadenersatz in der im Vertrag festgelegten Höhe verlangen, vorausgesetzt, dass (I) der Vertrag ausdrücklich einen pauschalierten Schadenersatz für die Nichteinhaltung der Lieferzeit vorsieht und (II) die Verspätung durch Verschulden von GeMoCon und/oder deren Unterauftragnehmer verursacht wurde und (III) der Kunde infolge einer solchen Verspätung einen Schaden erlitten hat. „Pauschalierter Schadenersatz“ ist ein im Vertrag ausdrücklich genannter Pauschalbetrag der von GeMoCon als Schadenersatz für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit zu bezahlen ist. Ein solcher Pauschalbetrag ist als vorweggenommene Schadenschätzung und nicht etwa als Vertragsstrafe zu verstehen. Wenn zum vereinbarten Termin Ersatzmaterial geliefert werden kann, hat der Kunde keinen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz. Verzögerungen durch Lieferkettenengpässe, egal welcher Ursache, berechtigen den Kunden nicht zu Schadenersatzansprüchen und/oder Vertragsstrafen.

7.6 Die Nichteinhaltung der Lieferzeit berechtigt den Kunden zu keinen anderen/weiteren als den in dieser Ziffer 7 (Lieferzeit) ausdrücklich genannten Ansprüchen. Andere bzw. weitergehende Ansprüche werden im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen.

8 Eigentumsübergang

8.1 Eigentumsübersgang an Kunden ist frühestens nach vollständiger vertragsgemäßer Zahlung.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums von GeMoCon nötig sind. Mit Abschluss des Vertrages ermächtigt der Kunde GeMoCon, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden in öffentlichen (Eigentumsvorbehalts-) Registern, Büchern oder ähnlichen Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Gesetzen einzutragen/anzuzeigen und die entsprechenden Formalitäten zu erfüllen.

8.3 Während des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde den Liefergegenstand auf eigene Kosten instand zu halten und zugunsten von GeMoCon gegen Untergang, Verlust und Beschädigung zu versichern. Zudem hat er alle nötigen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums von GeMoCon gegen Untergang, Verlust oder Beschädigung zu treffen.

9 Gefahrenübergang

9.1 Das Risiko von Untergang, Verlust und Beschädigung des Liefergegenstandes geht nach Maßgabe der vereinbarten INCOTERM-Handelsklausel mit der Lieferung auf den Kunden über.

9.2 Wird eine Lieferverzögerung durch den Kunden, den Endnutzer oder eine vom Kunden oder Endnutzer beauftragte Partei verursacht, geht die Gefahr zum ursprünglich vorgesehenen Lieferzeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

10 Preis und Steuern

10.1 Vorbehaltlich anderer Abreden versteht sich der Vertragspreis rein netto, ohne Steuern und Abgaben und ohne irgendwelche Abzüge.

10.2 Der Kunde trägt alle gegenwärtig und künftig anwendbaren Steuern, wie z.B. Mehrwertsteuern, Verbrauchssteuern, Quellensteuern, individuelle Steuern für die Mitarbeiter von GeMoCon, Einfuhrsteuern, Gewerbesteuern, Stempelabgaben sowie ähnliche Steuern und Abgaben, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung erhoben werden. Gleiches gilt für die damit verbundenen Verwaltungskosten, wie z.B. Zinsen, Strafen, Steuerberatungskosten sowie Kosten für die Registrierung und Verwaltung von ständigen oder festen Betriebsstätten. Alle Steuern und Abgaben und die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten sind vom Kunden zusätzlich zum vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen. Werden solche Steuern und Abgaben oder die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten GeMoCon oder den von GeMoCon zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beschäftigten oder beauftragten Personen und Firmen in Rechnung gestellt, sind sie vom Kunden vollumfänglich zu erstatten.

10.3 Erhöhen sich die Kosten von GeMoCon für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nach dem Datum des Angebots/Auftrages aufgrund einer Änderung von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Rechtsvorschrift oder globaler Einflüsse außerhalb des Einflussbereiches von GeMoCon, so wird Der Kunde informiert und der Betrag der Erhöhung zum Vertragspreis hinzugerechnet und vom Kunden erstattet.

11 Zahlungsbedingungen

11.1 GeMoCon hat das Recht auf Zahlung des Vertragspreises nach Maßgabe der vereinbarten und/oder auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen.

11.2 Standard Zahlungsbedingungen ist, soweit nicht schriftlich anderweitig festgelegt, vollumfängliche Zahlung des Betrages der Rechnung bei/mit der Bestellung (Vorauszahlung).

11.3 Die Zahlung hat, soweit nicht anderweitig schriftlich festgelegt, sofort nach Erhalt der Rechnung, jedoch in Fall maximum 5 Tage zum jeweiligen Rechnungsdatum, ohne jegliche Abzüge, zu erfolgen. Alle möglichen Kosten und Gebühren, etc. für den Geldtransfer trägt vollumfänglich der Kunde.

11.4 Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein, gerät er, ohne Mahnung, nach Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug und schuldet GeMoCon ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe vom 2,5-fachen des aktuellen Zinssatzes für Dispositionskredite der DEUTSCHEN BANK. Die Geltendmachung des Ersatzes weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

11.5 Haben die Parteien die Bereitstellung eines Dokumenten-Akkreditivs durch den Kunden zugunsten von GeMoCon vereinbart, so hat dieses unwiderruflich, verlängerbar und von einer für GeMoCon akzeptablen, erstklassigen Bank bestätigt zu sein. Zahlungen im Rahmen eines solchen Dokumenten-Akkreditivs erfolgen auf Sicht gegen Vorlage der Rechnung von GeMoCon, zusammen mit den einschlägigen Frachtpapieren, Lagerbelegen oder sonstigen zwischen den Parteien vereinbarten Dokumenten (wie im Akkreditiv festgelegt). Der Kunde trägt alle mit der Ausstellung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs verbundenen Kosten.

11.6 Werden eine vertraglich vereinbarte Anzahlung oder das Akkreditiv nicht in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen oder den AGB geleistet, ist GeMoCon berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder von ihm zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.

11.7 Ist der Kunde, gleich aus welchem Grund, mit einer weiteren Zahlung in Verzug, so ist GeMoCon, ohne in ihren gesetzlichen Rechten eingeschränkt zu sein, berechtigt, die weitere Vertragserfüllung zu verweigern und versandbereiten Lieferungen zurückzubehalten bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart werden und GeMoCon ausreichende monetäre Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Verzug getroffen werden oder erhält GeMoCon keine ausreichenden Sicherheiten, ist GeMoCon berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

12 Prüfung und Abnahme

12.1 Bei Lieferung hat der Kunde den Liefergegenstand zu prüfen. Ansprüche in Bezug auf Beschädigung, Mängel, Transportfehler oder Zurückweisung des Liefergegenstands oder eines Teils davon müssen vom Kunden innerhalb von zwei (2) Tagen nach Erhalt schriftlich und ausreichend detailliert geltend gemacht werden; – andernfalls gilt der Liefergegenstand als angenommen. Ausschließlicher Anspruch des Kunden für solche Sachverhalte ist die Reparatur oder der Ersatz des Liefergegenstandes durch GeMoCon. Nach Ablauf der 2-tägigen Frist stehen dem Kunden einzig die Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 13 (Gewährleistung) zu.

12.2 Die Durchführung einer spezifischen Abnahmeprüfung und die Festlegung der diesbezüglichen Bedingungen (Abnahmekriterien, etc.) bedürfen bei Vertragsabschluss einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

13 Gewährleistung

13.1 Vorbehaltlich Ziffer 13.2 hiernach übernimmt GeMoCon dafür Gewähr, dass der Liefergegenstand: (a) der vereinbarten Art und Qualität entsprechen; (b) frei von Mängeln in Ausführung und Material ist; (c) im, für durch GeMoCon neu gefertigte Teile oder Baugruppen das Funktionieren. erforderlichen Umfang frei von Konstruktionsmängeln ist.

13.2 GeMoCon übernimmt jedoch keine Gewähr für das Material und/oder die Konstruktion des Liefergegenstands, (a) sofern diese vom Kunden, dem Endnutzer oder einer vom Kunden oder Endbenutzer beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt oder bestimmt wurden, (b) die Ware/Einheit falsch bestellt und/oder nicht dem Einsatz entsprechend beschafft wurde. Eine Rücksendung/Umtausch nämlicher Ware ist ausgeschlossen oder (c) es sich um Baugruppen anderer Hersteller handelt.

13.3 Vorbehaltlich anderer Abrede endet die Gewährleistungsfrist mit dem frühesten der folgenden Zeitpunkte: (i) mit Ablauf von sechzig (60) Tagen ab Lieferung, oder (ii) falls die Lieferung aus Gründen, die GeMoCon nicht zu vertreten hat, verzögert oder behindert wird, mit Ablauf von drei (3) Monaten ab dem Datum der Mitteilung von GeMoCon, dass der Liefergegenstand zum Versand bereit ist.

13.4 Die Gewährleistung gilt für Mängel, welche der Kunde während der Gewährleistungsfrist folgendermaßen rügt. Entspricht der Liefergegenstand nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 13.1, so hat der Kunde GeMoCon schriftlich zu benachrichtigen. Die entsprechende Mängelrüge muss innerhalb von fünf (5) Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgen und hinreichend detailliert begründet sein, andernfalls der Kunde sein Recht auf Mängelbehebung verwirkt.

13.5 Entspricht der Liefergegenstand nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 13.1, ist GeMoCon verpflichtet, nach eigener Wahl den mangelhaften Teil nachzubessern oder zu ersetzen. Die Nachbesserung wird am Sitz von GeMoCon durchgeführt, es sei denn, GeMoCon hält es für angemessen, die Nachbesserung am Lageort des Liefergegenstandes durchzuführen. Der Kunde stellt GeMoCon den Liefergegenstand bzw. dessen mangelhaften Teil zur Nachbesserung zur Verfügung. Daraus entstehende, mögliche Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde. GeMoCon haftet nur für ihre eigenen Kosten, die durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehen. Keinesfalls haftet GeMoCon für die Kosten des Zugangs zum Liefergegenstand oder die Kosten für den Aus- oder Wiedereinbau von Gegenständen. Der Transport des Liefergegenstandes zu und von GeMoCon im Zusammenhang mit der Mängelbehebung erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden; – der Kunde hat die diesbezüglichen Anweisungen von GeMoCon zu befolgen.

13.6 Ersetzte Teile gehen ins Eigentum von GeMoCon über, sofern GeMoCon nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

13.7 Die Gewährleistungsfrist für nachgebesserte/ersetzte Teile dauert drei (3) Monate ab deren Fertigstellung oder bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 13.3, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens sechs (6) Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 13.3.

13.8 Falls der Kunde einen Mangel rügt und alsdann kein Mangel festgestellt wird, für den GeMoCon haftbar ist, hat GeMoCon Anspruch auf Entschädigung für die ihr entstandenen Kosten.

13.9 Der Kunde verwirkt seinen Gewährleistungsanspruch, wenn er oder der Endnutzer im Mangelfall nicht sofort alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen und GeMoCon die Möglichkeit einräumen, den betreffenden Mangel zu beheben oder Sekundärschäden durch unsachgemäße Handhabung oder Nutzung herbeiführt.

13.10 Für Fehler, die nicht erwiesenermaßen einen Mangel gemäß Ziffer 13.1 darstellen, besteht keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei falschem Gebrauch, fehlerhafter Installation, Inbetriebnahme oder unsachgemäße Nutzung, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, nicht ordnungsgemäßer Wartung gemäß den Hersteller- und/oder GeMoConVorgaben, Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden, Endnutzer oder Dritte, normaler Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Serviceprodukte oder Ersatzmaterialien und erschwerten, von den Spezifikationen abweichenden, Einsatz- bzw. Betriebsbedingungen oder anderen Umständen, die außerhalb der Kontrolle von GeMoCon liegen.

13.11 In Bezug auf Mängel stehen dem Kunden keine anderen oder weiteren als die in dieser Ziffer 13 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten Rechtsansprüche zu. Andere bzw. weitergehende Ansprüche werden im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen.

13.12 Bei Gewährleistungsansprüchen im Rahmen von Reparaturen an Einzelteilen, Baugruppen und Endgeräten behält sich GeMoCon das Recht vor, den vom Kunden schriftlich dargestellten Mangel zu prüfen. Die Anzeige des Mangels hat umgehend nach Erkennen schriftlich, unter Bereitstellung der zugehörigen Lieferpapiere, Qualitätszertifikate, detaillierte Beschreibung des Mangels, Nachweis des Einbaudatums und der Nutzungszeit (Log-Book Eintrag), etc. und bezogener Informationen zu erfolgen. Auf Anforderung von GeMoCon ist die defekte Baugruppe an GeMoCon zu überstellen. Kosten für Aus-/Einbau, Verpacken und Transport zu und von GeMoCon trägt der Kunde. Zusätzliche Hilfsmittel zur Bereitstellung der Einheiten sind vom Kunden zu dessen Kosten beizustellen. Nach Erhalt und technischer Prüfung durch GeMoCon obliegt die Anerkennung möglicher Gewähleistungsansrüchen einzig der Entscheidung von GeMoCon, auf Grundlage der vorab genannten AGBs und den Ergebnissen der technischen Prüfung. Die Gewährleistung ist, in jeglicher Form, beschränk auf die von GeMoCon vorab erbrachten Leistungen und eingesetzten Teile. Nutzungseinschränkungen durch nicht von GeMoCon instandgesetzte Baugruppen und/oder ersetzte Teile berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen und müssen separat beauftrag und entlohnt werden. Ist GeMoCon nicht im Stande, die angezeigten und anerkannten Gewährleistungsansprüche durch Reparatur und/oder Austausch zu erfüllen, beschränkt sich der maximale monetäre Ersatz auf die ursächlich geleisteten Instandsetzungskosten. Jegliche Ansprüche auf weiteren Schadensersatz (z.B. Betriebs- und Produktionsausfallkosten, bezogene Forderungen Dritter, etc.) sind explizit ausgeschlossen.

13.13 Das Entfernen von Plomben und Siegeln führt zum sofortigen Ausschluss aller Garantieansprüche

13.14 Von GeMoCon gelieferte ASU (instandgesetzt) müssen innerhalb der spezifizierten Betriebsgrenzen und Anforderungen betrieben werden. Nach der ersten Inbetriebnahme vor Ort muss der Eigentümer/Endbenutzer der ASU sicherstellen, dass eine Inspektion (regelmäßige Start-Inspektionsprüfung) der ASU/Turbine durch den Außendienst von GeMoCon und/oder seiner lizenzierten Partner bei mindestens 250 + /- 20 Zyklen oder 50–75 Betriebsstunden oder innerhalb eines Jahres nach der ersten Nutzung des Geräts durchgeführt wird, je nachdem was zuerst eintritt. Die damit verbundenen Kosten für die Inspektion sind vom Eigentümer/Benutzer zu tragen. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen vorbeugenden Wartungsintervalle und/oder gleichwertiger Tests/Inspektionen führt zum Verlust der Garantie.

13.15 Es wird empfohlen, dass der Endbenutzer/Betreiber der ASU eine spezielle Schulung von GeMoCon zum Betrieb und zur vorbeugenden Wartung des Geräts erhält. Darüber hinaus unterstützt GeMoCon bei der Erstellung eines abgestimmten, nutzungsbezogenen Wartungsprogramms, das auf die Kapazitäten/Fähigkeiten des Kunden zugeschnitten ist, um die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen sicherzustellen.

13A Austauschteileregelung
GeMoCon GmbH kann Austauschteile (Exchange Units), auch vorab, soweit vorhanden, dem Kunden zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung von Exchange-Teilen liegt im Ermessen von GeMoCon GmbH. Das defekte Kundenteil (Core-Unit) muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Exchange Unit an GeMoCon GmbH zurückgeschickt werden -Verpflichtung des Kunden-. Sollte die Core-Unit nicht zeitgerecht bei GeMoCon GmbH verfügbar sein, erfolgt automatisch eine Nachbelastung des Kunden i.H.v. zusätzlich Minimum 45% des Exchange-Preises. Nachträgliche Bereitstellungen der Core Unit werden von GeMoCon nicht akzeptiert und entbinden den Käufer nicht von der zusätzlichen Aufschlagszahlung. Abweichungen zu dieser Regelung bedürfen der schriftlichen Form und Genehmigung von GeMoCon.

C) AUFTRÄGE

14 Ausführung von Aufträgen (auch Reparaturen und Instandsetzungen)

14.1 GeMoCon führt Aufträge gemäß dem vereinbarten Leistungsbeschrieb und den allgemein anerkannten Standards aus.

14.2 GeMoCon ist berechtigt, für die Ausführung von Aufträgen Dritte beizuziehen. Falls GeMoCon Dritte beizieht, bleibt GeMoCon gegenüber dem Kunden verantwortlich.

14.3 GeMoCon kann Personal oder Unterauftragnehmer, die mit der Auftragsausführung befasst sind, nach Gutdünken austauschen. Nach Möglichkeit wird GeMoCon den Kunden, soweit gefordert, vor einem solchen Austausch benachrichtigen. Sollte der Kunde der Ansicht sein, dass Personal oder Unteraufragnehmer von GeMoCon den Auftrag nicht zufriedenstellend ausführen, wird er GeMoCon darüber sofort informieren. Die Parteien legen alsdann eine zweckmäßige Vorgehensweise fest, die auch den Austausch von Personal oder Unterauftragnehmern umfassen kann.

14.4 Falls Aufträge beim Kunden und im Kundenland auszuführen sind, garantiert der Kunde entsprechende Lokalitäten in einer gesicherten Umgebung, für die Durchführung der Arbeiten akzeptablen Zustand und beachtet alle anwendbaren Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit. Er wird dem Personal von GeMoCon die nötigen angemessenen Anweisungen geben; GeMoCon wird sicherstellen, dass ihr Personal diese befolgt. Sollte dies bei Eintreffen und Begutachtung von GeMoCon nicht gewährleistet sein wird GeMoCon von der Auftragserfüllung freigestellt. Bezogene Kosten trägt vollumfänglich der Kunde.

15 Mitwirkung

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten und in guten Treuen bei der Ausführung der Aufträge mitzuwirken.

15.2 Insbesondere wird der Kunde GeMoCon alle für die Ausführung nötigen Unterlagen, Informationen, Genehmigungen,Zugangs- und Nutzungsrechte, Sonderbetriebsmittel, etc. rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.

16 Erfüllungsort und Erfüllungszeit

16.1 Vorbehaltlich anderer Abrede befindet sich der Erfüllungsort von Aufträgen am Sitz von GeMoCon.

16.2 Vereinbarte Erfüllungszeit ist gegeben, wenn Vertragsleistungen bis zu ihrem Ablauf erbracht worden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Ziffer 7 (Lieferfrist) sinngemäß.

17 Vergütung und Auslagen

17.1 Art und Höhe der für Aufträge zu bezahlende Vergütung werden durch Angebot und/oder Vertrag festgelegt. Vorbehaltlich anderer Abrede ist die Vergütung nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bei GeMoCon geltenden Abrechnungssätzen geschuldet.

17.2 Zusätzlich zur Vergütung gemäß Ziffer 17.1 hat der Kunde GeMoCon deren angemessene Auslagen im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge zu ersetzen, einschließlich der Auslagen für Unterkunft, Verpflegung, Reise- und sonstige Spesen (gem. Preisliste für Field Service Leistungen in der aktuellen Version).

17.3 Die vereinbarte Vergütung versteht sich rein netto, ohne Steuern und Abgaben, ohne irgendwelche Abzüge; Ziffer 10 (Preis und Steuern) gilt entsprechend. Vorbehaltlich anderer Abrede hat GeMoCon Anspruch auf gesamte Bezahlung mit Erfüllung der jeweiligen Leistung(en); im Übrigen gilt Ziffer 11 (Zahlungsbedingungen) sinngemäß.

D GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

18 Vertragsänderung

18.1 Jede Partei kann bei der anderen Partei jederzeit schriftlich Änderungen des Vertrages beantragen, insbesondere in Bezug auf Konstruktion, Zeichnungen, Spezifikationen, Liefermodalitäten, Lieferzeiten einschließlich Ergänzungen, Ersetzungen oder Kürzungen des Liefergegenstands oder der zu erbringende Leistung.

18.2 Nach Erhalt eines Änderungsantrags des Kunden wird GeMoCon diesen innerhalb kürzester Frist darüber informieren,ob diese von GeMoCon akzeptiert und welche Auswirkungen die gewünschten Änderungen auf den Vertrag haben werden.

18.3 Die Parteien werden sich baldmöglichst schriftlich auf eine angemessene Anpassung des Vertrages einigen. Sollte eine solche Vereinbarung nicht innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Stellung eines Änderungsantrags möglich sein, ist GeMoCon berechtigt, die Vertragserfüllung ohne die beantragte Änderung fortzusetzen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Mögliche, bis dahin erbrachte Leistungen und Kosten sind, gemäß Nachweis von GeMoCon gegenüber dem Kunden, von diesem vollumfänglich zu erstatten. Der Eigentumsübergang bezogener Teile geht an den Kunden mit Zahlung der Forderungen an diesen über.

19 Höhere Gewalt

19.1 GeMoCon ist nicht haftbar für Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist.

19.2 Unter „höherer Gewalt“ sind sämtliche Ereignisse oder Umstände zu verstehen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von GeMoCon liegen, wie z.B. Epidemien, Mobilisierung, Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakte, Aufstände, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, schwere Betriebsstörungen, Unfälle, Streiks oder Arbeitskonflikte, Handlungen oder Unterlassungen inländischer oder ausländischer Behörden oder staatlicher oder supranationaler Stellen (wie z.B. Nichterteilung oder Widerruf von Export-, Import- oder Transitgenehmigungen, Handelsbeschränkungen einschließlich Embargos), Ausfall von spezialisiertem Personal und/oder Produktionen, Naturkatastrophen, Handlungen des Kunden oder des Endnutzers, Transportverzögerungen oder die Unmöglichkeit, notwendige Arbeitskräfte oder Materialien aus üblichen Quellen zu beschaffen.

19.3 Im Falle einer Leistungsverzögerung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt wird der vereinbarte Liefertermin bzw. die vereinbarte Zeit der Leistungserbringung um die Dauer der Verzögerung (einschließlich der für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, soweit möglich, benötigten Zeit) verlängert. Zahlungsverpflichtungen des Kunden werden durch Ereignisse höherer Gewalt nicht berührt. Bei gravierenden Einflüssen durch höhere Gewalt ist GeMoCon berechtigt, ohne Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, vom Vertrag zurückzutreten.

19.4 Wenn das Ereignis der höheren Gewalt länger als sechs (6) Monate andauert, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sieben (7) Tagen schriftlich kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung hat GeMoCon Anspruch Entschädigung für die bis zur Beendigung geleistete Arbeit und die Kosten für Zulieferungen, die nicht rückgängig gemacht werden können. Der Kunde hat ausschließlich Anspruch auf den Erhalt der von ihm bezahlten Arbeiten (soweit möglich) und Zulieferungen.

20 Technische Unterlagen des Kunden

20.1 GeMoCon haftet nicht für Vollständigkeit, Richtigkeit, Plausibilität oder Eignung der vom Hersteller, Kunden, Endnutzer oder einem vom Kunden oder Endnutzer beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen (Fertigungsunterlagen, Zeichnungen, Zustellteile, etc.).

20.2 GeMoCon ist dementsprechend nicht verpflichtet, solche Unterlagen/Teile zu prüfen und dem Kunden eventuelle Mängel anzuzeigen.

21 Geistiges Eigentum

21.1 Know-how sowie Patente, Urheberrechte und andere Schutzrechte, deren Inhaberin GeMoCon ist und die von GeMoCon zur Verfügung gestellt oder bei der Vertragserfüllung von GeMoCon verwendet oder entwickelt werden, bleiben bzw. werden alleiniges Eigentum von GeMoCon. Sie werden nicht an den Kunden oder Endnutzer übertragen. Genannte Unterlagen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen in keiner Weise an außenstehende Dritte weitergegeben (auch mündlich) werden. Bei Zuwiderhandlung behält sich GeMoCon rechtliche Schritte und Schadenersatzforderungen vor.

21.2 Dem Endnutzer wird das nicht-ausschließliche Recht eingeräumt solches Know-how und solche Patente, Urheberrechte und anderen Schutzrechten zu nutzen, jedoch strikt beschränkt auf die eigens ausgeführte Inbetriebnahme, Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstands. Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Herstellung des Liefergegenstandes oder Teilen davon, sowie bezogene Beauftragung Dritter. Im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen dürfen die betreffenden Rechte vom Endnutzer ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks genutzt werden.

21.3 Urheberrechtlich geschütztes Material von GeMoCon darf vom Kunden nicht kopiert werden (außer zur Archivierung).

22 Ausschluss weiterer Haftung

22.1 Alle Rechtsbehelfe des Kunden, unabhängig davon, auf welchem Grund sie beruhen, werden durch diese AGB abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche auf Schadenersatz, Preisminderung, Kündigung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.

22.2 Die maximale Haftung von GeMoCon darf dreißig Prozent (30%) des Gesamtpreises des jeweiligen Vertrags nicht überschreiten. Sofern in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist der Kunde nicht berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, weder aufgrund vertraglicher oder außervertraglicher Haftung noch aus irgendeinem anderen Grund. Dies gilt für alle Arten von Schäden, die dem Kunden entstehen können, wie z.B. entgangenen Gewinn, Produktionsunterbrechung oder -ausfall, Nutzungsausfall, Verlust von Geschäften oder Geschäftsmöglichkeiten, „punitive damages“, „special damages“, „incidental damages“, „subsequent damages“, etc., Folgeschäden und alle anderen direkten oder indirekten Schäden jedwelcher Art.

22.3 Diese Einschränkung oder der Ausschluss weiterer Haftung gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht von GeMoCon, jedoch gilt er auch für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht von Hilfspersonen von GeMoCon.

23 Geheimhaltung

23.1 Jede Vertragspartei (in Bezug auf die offengelegten Informationen die „offenlegende Partei“) kann der anderen Partei (in Bezug auf die erhaltenen Informationen die „empfangende Partei“) vertrauliche Informationen zukommen lassen.

23.2 „Vertrauliche Informationen“ sind geschützte oder vertrauliche Daten (inklusive Preise, Bedingungen, Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen oder andere technische Informationen) der offenlegenden Partei, die der Öffentlichkeit nicht allgemein bekannt sind. Dazu gehören nicht Informationen, die (i) der Öffentlichkeit ohne Zutun der empfangenden Partei allgemein zugänglich sind oder werden, oder (ii) der empfangenden Partei auf einer nicht vertraulichen Basis seitens Dritter zur Verfügung stehen oder gestellt werden, die der offenlegenden Partei gegenüber nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, oder (iii) von der empfangenden Partei ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen unabhängig entwickelt wurden oder später entwickelt werden, oder (iv) auf Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

23.3 Die empfangende Partei verpflichtet sich, (i) vertrauliche Informationen nur zur Erfüllung des Vertrages oder zur Inbetriebnahme, zum Betrieb, zur Instandhaltung oder Instandsetzung des vertraglichen Liefergegenstandes zu verwenden, (ii) sie vertraulich zu behandeln und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine unbefugte Offenlegung, einen unbefugten Zugang oder eine unbefugte Nutzung zu verhindern, und (iii) sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weiterzugeben. Die empfangende Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen an ihre Mitarbeiter und Berater zur Erfüllung des Vertrages, oder zur Inbetriebnahme, zum Betrieb, zur Instandhaltung oder Instandsetzung des Liefergegenstandes weiterzugeben, vorausgesetzt, dass ihre Mitarbeiter und Berater an Geheimhaltungspflichten gebunden sind, die jenen nach dieser Ziffer 23 mindestens gleichwertig sind.

24 Verschiedenes

24.1 Im Falle von Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsunterlagen gilt die folgende Rangfolge:
(a) Letzte Fassung der Dokumente, die eine Vertragsänderung im Sinne von Ziffer 18 darstellen;
(b) Version der Bestellung des Kunden, die von GeMoCon, wie in Ziffer 2.3 festgehalten, schriftlich bestätigt wurde einschließlich aller darin durch Verweis einbezogenen Dokumente;
(c) das Angebot von GeMoCon (vgl. Ziffer 2) einschließlich aller darin durch Verweis einbezogenen Dokumente;
(d) die vorliegenden AGB.

24.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem ursprünglichen Zweck, soweit rechtlich möglich, entspricht.

24.3 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

24.4 Jede Partei wird ihre Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an einen Dritten abtreten oder übertragen; mit GeMoCon verbundene Unternehmen und Unterlieferanten gelten nicht als Dritte.

25 Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Schlichtung

25.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz des Anbieters, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. GeMoCon ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.

25.2 Auf Verträge jeglicher Art ist ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen, anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 ist uneingeschränkt ausgeschlossen.

25.3 Es ist die Intention beider Parteien, mögliche Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten außergerichtlich, im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens, zu klären. Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt. Als Schiedsgutachter soll ein neutraler, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein beiderseitiges Einvernehmen über den Sachverständigen innerhalb von zwei Wochen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige auf Antrag der GeMoCon GmbH von der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Deutschland, verbindlich für beide Parteien, bestimmt; sie wird schon jetzt von der anderen Partei dazu bevollmächtigt. Seine Beauftragung kann von der anderen Partei nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für diesen Fall kann von der ablehnenden Partei bei der Industrie- und Handelskammer Darmstadt die Bestimmung eines Ersatzgutachters beantragt werden. Bei beiderseitigem, schriftlichem Einverständnis für eine Schlichtung gilt das Ergebnis des Gutachters als bindend für beide Parteien, ohne Recht auf weitere gerichtliche Schritte. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt vollumfänglich der Kunde.

26 Abschlussklausel

26.1 Zusätzlich zu den oben definierten, anzuwendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte es die Absicht beider Parteien sein, Geschäfte auf der Grundlage gegenseitigen Respekts, Vertrauens sowie gesundem Menschenverstand und Verständnis abzuwickeln.

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